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Da auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Vollziehung von Entscheidungen grundsätzlich richterliche Aufgabe und nicht Aufgabe der Verfahrensbeteiligten ist, ist auch die Vollziehung einer Entscheidung über die Herausgabe eines Kindes nicht Aufgabe des Elternteils, an den das Kind herauszugeben ist, sondern Aufgabe des Familiengerichts. Eine Herausgabe der Kinder vom nichtsorgeberechtigten Elternteil an den sorgeberechtigten Elternteil darf nur dann nicht vollzogen werden, wenn sich während des Vollziehungsverfahrens herausstellt, daß die Herausgabe der Kinder an den sorgeberechtigten Elternteil dem Kindeswohl widerspricht. In einem derartigen Fall darf das Familiengericht die Vollziehung der Herausgabe nicht durchführen, sondern muß ein Verfahren auf Abänderung der Entscheidung über die elterliche Sorge gem. § 1696 BGB einleiten und gleichzeitig vorläufig anordnen, daß die Kinder zunächst nicht herauszugeben sind, Eine gewaltsame Herausnahme eines Kindes kommt nach dem Grundsatz des Übermaßverbotes nur dann als äußerstes Mittel in Betracht, wenn andere Zwangsmittel versagen. Bei der Vollziehung der Anordnung müssen sowohl das Familiengericht als auch der Gerichtsvollzieher zunächst versuchen, den Widerstand des nichtsorgeberechtigten Elternteils gegen die Herausgabe der Kinder durch die Androhung von Zwangshaft und die Verhaftung des nichtsorgeberechtigten Elternteils zu brechen. Erst wenn dies nicht sofort dazu führt, daß der nichtsorgeberechtigte Elternteil die Kinder herausgibt, darf der Gerichtsvollzieher die Kinder notfalls gewaltsam wegnehmen. Die Androhung einer Herausgabeanordnung kann ausnahmsweise dann unterbleiben, wenn aufgrund des Verhaltens des nichtsorgeberechtigten Elternteils von vornherein feststeht, daß eine derartige Androhung nicht ausreicht, um den nichtsorgeberechtigten Elternteil zum Einlenken zu bewegen.

OLG Hamburg (12 UF 19/94) | Datum: 23.03.1994

Vgl. bzgl. des Übermaßverbotes im Zusammenhang mit der gewaltsamen Wegnahme von Kindern auch BGH - IV ZB 38/76 - vom 25.10.1976, NJW 1977, 150 = FamRZ 1977, 126 DRsp IV(418)292h-k FamRZ 1994, 1128 [...]

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